Satzung
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
2a Zweckverwirklichung
3 Mitgliedschaft
4 Erlöschen der Mitgliedschaft
5 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
5a Rechte und Pflichten der Mitglieder
6 Organe der Gesellschaft
7 Mitgliederversammlung
8a Präsidium
8b Vorstand
8c Geschäftsführung
9 Arbeitsgruppen
10 Kassenführung
11 Auflösung der Gesellschaft, Zweckänderung
12 Inkrafttreten
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt die Bezeichnung "Deutsche Gesellschaft für Gute Forschungspraxis e.V.", abgekürzt "DGGF". Im englischsprachigen Schriftverkehr wird die Übersetzung "German Society for Good Research Practice" verwendet. Er wird im folgenden als Gesellschaft bezeichnet.
- Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft befasst sich mit Qualitätssicherungsaktivitäten, die bei der Prüfung von Stoffen zur Abschätzung von deren möglichen Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt notwendig werden, namentlich im Rahmen von GLP (Good Laboratory Practices), GCP (Good Clinical Practices) und GMP (Good Manufacturing Practices).
- Ziele und Aufgaben der Gesellschaft innerhalb ihres fachlichen Bereiches sind insbesondere:
- Förderung des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches,
- Förderung der zweckspezifischen Ausbildung und Fortbildung,
- und in diesem Zusammenhang die Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen mit dem Ziel der angemessenen Vertretung in nationalen und internationalen Gremien.
- Kontakt halten mit dem Gesetzgeber oder seinen Verwaltungen im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft.
- Förderung von Verbindungen mit nahestehenden nationalen und internationalen Fachverbänden.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke; sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgaben-Ordnung, Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke".
- Mittel der Gesellschaft werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverh ältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2a: Zweckverwirklichung
- Der Satzungszweck wird im Wesentlichen durch die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten der Gesellschaft verwirklicht.
- Die Förderung des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches auf den Fachgebieten der Gesellschaft erfolgt insbesondere durch
- die Zusammenarbeit der Mitglieder aus Wissenschaft (Hochschule, sonstige Forschungseinrichtungen), Industrie und Wirtschaft sowie staatlichen Einrichtungen in Arbeitsgruppen und anderen Gliederungen der Gesellschaft
- die Herausgabe einer Vereinszeitschrift und von Veröffentlichungen, Zeitschriften, Berichten, Büchern und Druckschriften allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen,
- die Organisation und Durchführung der jährlichen Jahrestagung,
- die Bereitstellung und Förderung von Informationssystemen (z.B. in Form einer Internet-Plattform),
- die Kooperation mit Organisationen verwandter Zielrichtung über die nationalen Grenzen hinaus,
- Mitarbeit bei der Planung internationaler Kongresse,
- Beratung staatlicher Stellen und Behörden.
- Auf Tagungen soll den Teilnehmern Gelegenheit zur Weiterbildung und zur persönlichen Aussprache gegeben werden.
§ 3: Mitgliedschaft (weitere Informationen auf getrennter
Seite zur Mitgliedschaft)
Seite zur Mitgliedschaft)
- Die Deutsche Gesellschaft für Gute Forschungspraxis ist ein Zusammenschluss von im Bereich der Qualitätssicherung in der Forschung Tätigen sowie fördernder natürlicher und juristischer Personen.
- Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer Zweck und Aufgaben der Gesellschaft unterstützen will und an der Qualitätssicherung in der Forschung interessiert ist. Ein Anspruch auf die Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.
- In diesem Sinne können Mitglieder werden:
- Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder;
- Jede juristische Person (z.B. Firmen), die die erklärten Ziele des Vereins unterstützen möchte, als außerordentliches Mitglied. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme ist an das Präsidium zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag muss von der unterschriebenen Anerkennung des Verhaltenskodex der Gesellschaft begleitet sein. Lehnt das Präsidium die Aufnahme des Bewerbers ab, so kann der Bewerber schriftlich mit Begründung verlangen, dass der Vorstand über die Aufnahme entscheidet; dies soll binnen 3 Monaten nach Eingang des begründeten Verlangens geschehen. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
- Auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie die Gesellschaft und ihren Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben. Im Falle von Präsidenten der Gesellschaft wird eine Ehrenpräsidentschaft verliehen.
§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres, wenn die schriftliche Erklärung drei Monate vorher eingegangen ist.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit 3/4 Mehrheit auf begründeten Antrag eines Mitgliedes der Gesellschaft beschlossen. Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen wenn:
- die Voraussetzungen für die Aufnahme weggefallen sind oder
- das Mitglied gegen Ziele, Interessen oder den Verhaltenskodex der Gesellschaft verstößt.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
- Im Übrigen sind absolute Ausschließungsgründe, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist und mindestens zweimal gemahnt wurde. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausschluss abweichend von § 4.2 durch Streichen in der Mitgliederdatei zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.
- Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein (z.B. offene Beiträge).
§ 5: Mitgliedsbeitrag, Umlagen
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe der Beiträge für außerordentliche Mitglieder festzulegen.
- Die Beiträge sind an die Gesellschaft kostenfrei zu entrichten.
- Mitglieder, die den Schatzmeister ermächtigen, den Betrag durch Abbuchung von Ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird
- Die Beiträge des laufenden Jahres sind am ersten März jeden Jahres fällig. Erfolgt in einem Jahr keine Neufestsetzung der Höhe des Betrages, wird der vorjährige Beitrag erhoben.
- Die Erhebung von Umlagen f ür einmalige Sonderaufwendungen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 6 zulässig. Mitglieder, die mit der erhobenen Umlage nicht einverstanden sind, können fristlos aus der Gesellschaft austreten.
§ 5a: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. in schriftlichen Abstimmungen und sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung dem Präsidium vorliegen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung in der Klärung von Fragestellungen im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft Anspruch auf Rat und Auskunft der Gesellschaft, soweit die Gesellschaft durch derartige Unterstützung nicht in Widerspruch zu den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung für gemeinnützige Einrichtungen gerät. Für verlangte und beanspruchte Leistungen kann die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt fordern.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der DGGF teilzunehmen und Leistungen der DGGF in Anspruch zu nehmen. Bei Veranstaltungen und Leistungen kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden.
- Alle Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung und die Beschlüsse der Gesellschaft sind bindend.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich und gebührenfrei zu entrichten. Ehrenmitglieder (sowie Ehrenpräsidenten) sind von dieser Verpflichtung befreit.
- Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der postalischen und elektronischen Adresse der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten der Mitglieder werden in einem Mitgliederverzeichnis erfasst.
- Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn die Mitglieder mit der Zahlung ihrer Beiträge in Verzug geraten sind.
§ 6: Organe der Gesellschaft
- Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Vorstand und die Arbeitsgruppen.
§ 7: Mitgliederversammlung (weitere Informationen auf getrennter
Seite zur Jahrestagung)
Seite zur Jahrestagung)
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel zeitlich abgestimmt mit der Jahrestagung der Gesellschaft, statt. Sie wird nach Vorstandsbeschluss vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter unter Bekanntmachung der Tagesordnung wenigstens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter geleitet.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ergehen an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder und sollen Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums (§ 8a),
- Wahl und Abberufung (bei Bedarf) von zwei Kassenprüfern (§ 10 Abs. 2),
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung (Kassenbericht) für das vorhergehende Kalenderjahr,
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entlastung einer evtl. eingesetzten Geschäftsführung (§ 8c),
- Festsetzung des Jahresbeitrages (§ 5 Abs. 1),
- Festsetzung etwaiger Sonderaufwendungen (§ 5 Abs. 5),
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder (§ 5a Abs. 1),
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 7 Abs. 6),
- Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 11),
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes (§ 3 Abs. 6),
- Beschlussfassung über die mögliche Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes (§ 4 Abs. 2).
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft, vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder Umlagenbeschlüsse erfordern die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung mit der Einladung bekannt gegeben worden sind.
- Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen; die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich einberufen, wenn dies der Notwendigkeit entspricht oder von wenigstens 10% der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft schriftlich mit Begründung gewünscht wird.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich per Briefwahl durchgeführt werden. Entsprechende Wahlunterlagen werden an die letzte bekannte Anschrift gesendet. Bei Briefwahlverfahren ist die Basis für die Stimmenmehrheit die Anzahl der zurückgesandten Wahlunterlagen.
§ 8a: Präsidium
- Das Präsidium der DGGF besteht aus
- dem Präsidenten,
- dem Schatzmeister,
- zwei Vize-Präsidenten,
- Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die stellvertretenden Präsidenten sollen aus der Gruppe der amtierenden Arbeitsgruppenleiter gewählt werden.
- Der Präsident und der Schatzmeister bilden den formalen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der erste Vize-Präsident übernimmt die Betreuung der Mitglieder.
- Der erste oder zweite Vize-Präsident übernimmt die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 8b: Vorstand (weitere Informationen auf getrennter
Seite zum Vorstand)
Seite zum Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Leitern der nach § 9 definierten Arbeitsgruppen, dem jeweils letzten Präsidenten sowie allen Ehrenpräsidenten.
- Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Führung seiner Geschäfte und die Erledigung aller der Verwaltungsaufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterschreiben oder im Falle deren Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
- Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder einen seiner Vertreter mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Auf begründetes Verlangen von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
- Definierte Vorstandsaufgaben können per Vorstandsbeschluss auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen werden. Zu einzelnen Vorstandsaufgaben gehören u.a. die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Redaktion der News, die Administration der Homepage, die Gestaltung der website, die Organisation von Veranstaltungen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen geregelt wird.
§ 8c: Geschäftsführung
- Zur Verwaltung ihrer Geschäfte kann die Gesellschaft eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Solange kein Geschäftsführer bestellt ist, führen der Präsident und der Schatzmeister die Geschäftsstelle.
- Die Aufgaben eines Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung bestimmt, die Anhang des jeweiligen Dienstvertrages ist. Über eventuelle Bezüge eines Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand der Gesellschaft bestellt und kann von diesem jederzeit abberufen werden.
- Durch Vorstandsbeschluss sind auch die Art der Vertretung und ggf. eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu bestimmen.
- Der Geschäftsführer ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. In der Anmeldung ist die Art der Vertretung anzugeben.
- Zur Durchführung der Geschäfte kann neben einem Sekretariat auch weiteres notwendiges Personal beschäftigt werden. Über eventuelle Bezüge entscheidet der Vorstand.
§ 9: Arbeitsgruppen (weitere Informationen auf getrennter
Seite zu den Arbeitsgruppen)
Seite zu den Arbeitsgruppen)
- Für die praktische Umsetzung der Gesellschaftsziele werden die vom Vorstand gebildeten Arbeitsgruppen auf unterschiedlichen Gebieten tätig.
- Die Leiter der Arbeitsgruppen werden aus der Mitte der Arbeitsgruppe heraus für jeweils 2 Jahre gewählt und vom Vorstand bestätigt. Die Sitzungen müssen protokolliert werden.
- Die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen kann durch eine Geschäftsordnung weitergehend geregelt werden. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand genehmigt.
§ 10: Kassenführung
- Die Beiträge und das Vermögen der Gesellschaft sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten.
- Einmal jährlich wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern die sachgerechte Verwaltung und Verwendung der Gelder der Gesellschaft geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
§ 11: Auflösung der Gesellschaft, Zweckänderung
- Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Entsprechendes gilt bei Zweckänderung der Gesellschaft, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit entfällt.
- Liquidatoren des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes.
§ 12: Inkrafttreten
- Die neue Satzung wird nach Genehmigung durch die Mitglieder und der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
- Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 29. Juni 1995 außer Kraft.
- Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe der neuen Satzung durchgeführt werden. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die erste Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser neuen Satzung zusammentritt.